Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden 
des Reichsministers des Innern 
vom 1. September 1941 

§1 (1) Juden (§5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.November 1935- Reichsgesetzbl. I 5.1333), die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen. (2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift .Jude" .Er ist sichtbar auf der linken Brust- seite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen. 

§2 Juden ist es verboten, a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen; b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.

§3 Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist; b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe. 

§4 (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. (2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. 

§5 Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit der Maßgabe, dass der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die Vorschrift des §2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann. 

§6 Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

RGBI. I/1941, S.547.

Diese Verordnung schuf eine entscheidende Voraussetzung für die wenig später auch im Reichsgebiet einsetzenden Maßnahmen zur Vernichtung der jüdischen Bürger im Rahmen der sogenannten "Endlösung der Judenfrage".